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Der Kooperationsvertrag

Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Projektpartner eines Verbunds durch einen Kooperationsvertrag. Dieser Kooperationsvertrag wird zwischen allen Projektpartnern des Verbunds geschlossen. Der Zuwendungsbescheid enthält eine Frist, bis zu der die Verbundkoordination dem Projektträger bestätigen muss, dass ein Kooperationsvertrag geschlossen wurde. Es ist sinnvoll, mit den Verhandlungen über einen Kooperationsvertrag gleich nach Erhalt der Aufforderung zur Antragstellung zu beginnen. Es ist außerdem zulässig, dass der Kooperationsvertrag schon vor dem Erhalt der Zuwendungsbescheide geschlossen wird, sofern geregelt wird, dass der Kooperationsvertrag erst mit Zugang der Zuwendungsbescheide in Kraft gilt.

Aus dem Kooperationsvertrag muss ersichtlich sein, dass kein Leistungsaustausch im Sinne eines Auftragsverhältnisses vorliegt. Hierzu soll der Kooperationsvertrag Regelungen mit einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Verbundpartnern enthalten. Nachfolgende Grundsätze müssen dabei beachtet werden:

  • Die Verbundpartner haben höherrangiges Recht, insbesondere EU-Wettbewerbsrecht originär zu beachten.
  • Jeder Verbundpartner ist berechtigt, die bei ihm im Rahmen des Verbundprojektes entstandenen Ergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
  • Verbundprojekte können nur dann Erfolg haben, wenn alle Verbundpartner ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Schutzrechte in die Kooperation einbringen. Die intensive Zusammenarbeit ist Grundbedingung dafür, dass Lösungen für die zu bearbeitenden Aufgaben gefunden werden. Unter den Erkenntnissen aus einem Projekt nehmen Erfindungen eine Sonderstellung ein. Die mit einer Erfindung verbundenen besonderen Leistungen gilt es anzuerkennen. Daher sind Erfindungen anders zu behandeln als übrige im Projekt gewonnene Ergebnisse.
  • Die Verbundpartner räumen sich gegenseitig für Zwecke der Durchführung des Verbundprojektes ein nicht ausschließliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein für Wissen, urheberrechtlich geschützte Ergebnisse, sowie Erfindungen und erteilte Schutzrechte, die bei Beginn des Verbundprojektes vorhanden sind oder im Rahmen des Verbundprojektes entstehen.

Zusätzlich sind die Belange zu den im Verbundprojekt entstehenden Schutzrechten umfassend zu regeln. Bitte lesen Sie dazu das Merkblatt 0110. Darin stellt der Zuwendungsgeber die relevanten Belange in Bezug auf die entstehenden Schutzrechte ausführlich dar.

Grundsätzlich können die Verbundpartner den Kooperationsvertrag im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Schranken frei gestalten. Es wird empfohlen, dass sich alle Zuwendungsempfänger hierzu von ihren Rechtsanwälten bzw. Rechtsabteilungen oder Drittmittelstellen beraten lassen. Dennoch gibt es zwei Muster, welche sie als Arbeitsgrundlage benutzen können:

Es ist zu beachten, dass diese Muster nur eine Arbeitsgrundlage bieten. Für die Inhalte des Kooperationsvertrages sind ausschließlich die Verbundpartner verantwortlich. Weder der Projektträger noch der Zuwendungsgeber dürfen eine Rechtsberatung für sie anbieten.