Fragen und Antworten
In diesem Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen, Antragstellung und Fördermodalitäten zum Förderaufruf „Innovationswettbewerb Energiequartiere“. Die Inhalte dienen als Orientierung und unterstützen bei der Vorbereitung einer Antragstellung. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. [Stand: 30.07.2026]
Welche Quartiere sind förderfähig?
Der Wettbewerb richtet sich an zusammenhängende Bestandsquartiere mit überwiegender Wohnnutzung, die als ganzheitliche Innovationsräume entwickelt werden. Ergänzende Einrichtungen wie Schulen, Kitas, Einzelhandel oder Dienstleistungen können einbezogen werden. Bei Bedarf kann innerhalb des Quartiers ein kleineres Umsetzungsgebiet (10–50 Gebäude bzw. 100–1.000 Wohneinheiten) festgelegt werden, in dem die entwickelten Konzepte praktisch umgesetzt werden. Dieses Gebiet kann mit dem Gesamtquartier identisch sein und muss technisch, organisatorisch sowie wirtschaftlich eigenständig tragfähig sein. Nicht Gegenstand des Wettbewerbs sind reine Neubauquartiere. Der Gebäudebestand sollte überwiegend vor 1990 entstanden sein. (s. Förderaufruf 3.1 Wettbewerbsgegenstand)
Werden nur urbane Quartiere oder auch der ländliche Raum adressiert?
Adressiert werden Quartiere mit hohem Transferpotential, deren Lösungsansätze also gut übertragbar sind. Alle Arten von Quartieren, die die Anforderungen des Aufrufs erfüllen, können teilnehmen. Auch Bewerbungen aus dem ländlichen Raum sind explizit erwünscht.
Können auch gemischt genutzte Quartiere teilnehmen?
Ja. Neben Wohngebäuden können auch weitere Nutzungen (z. B. Pflegeeinrichtungen, Flüchtlingsunterkünfte, andere wohnähnliche Nutzung, Schulen, Kindergärten, kommunale Einrichtungen, Gewerbe oder Nahversorgung) Bestandteil eines Quartiers sein, sofern der Wohnanteil überwiegt und die Ziele des Förderaufrufs erfüllt werden. Auch andere Sonderfälle wie Denkmalgeschütze Gebäude können adressiert werden. In allen Fällen gilt, dass Quartiere mit hohem Transferpotential gesucht werden.
Können Gebäude, die nach 1990 errichtet wurden, Teil des Quartiers sein?
Ja. Entscheidend ist der Charakter des Quartiers als Bestandsquartier. Einzelne jüngere Gebäude (weniger als 50%) schließen eine Förderung grundsätzlich nicht aus.
Welche Flächenangabe soll in der Skizzenphase angegeben werden? Nutzfläche, Wohnfläche, Nettogrundfläche (unbeheizt/beheizt)?
Die Fläche sollte nach Möglichkeit entsprechend des neuen GmodG als „Nutzfläche“ angegeben werden. Diese ist definiert als die Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird. Betrachtet wird also nur der konditionierte Anteil (ohne Balkone, Tiefgaragen, etc.). Bei Wohngebäuden kann gemäß DIN/TS 18599: 2025-10 diese Fläche auch vereinfacht mit dort genannten Faktoren aus der Wohnfläche bzw. der Gebäudenutzfläche bestimmt werden. Zur Vereinfachung ist daher in der Skizzenphase die Nutzung von Daten aus den Energieausweisen möglich. Für ökonomische Betrachtungen benötigen wir in der DESIGN-Phase zusätzlich auch die Bruttogrundflächen nach DIN 277 2021-08.
Wird erwartet, dass das Quartier bzw. Umsetzungsgebiet mehrere Eigentürmer bzw. ein städtebaulich gemischtes Umfeld umfasst?
Nein. Es gibt keine Vorgaben für die Eigentümerstruktur bzw. das Umfeld des Quartiers. Lediglich die mindestens 50% Wohnnutzung sind vorgeschrieben.
Das Quartier weist eine heterogene Eigentümerstruktur mit mehreren WEGs und privaten Eigentümern auf. Müssen bereits mit der Skizzeneinreichung für alle Gebäude des definierten Gesamtquartiers/Umsetzungsgebiets Eigentümer-LoIs vorliegen? Oder genügt dies für die Gebäude, auf denen die innovativen Maßnahmen in der BUILD-Phase tatsächlich umgesetzt werden sollen?
Das Umsetzungsgebiet ist das Gebiet, das in der BUILD-Phase ertüchtigt wird und anschließend auch im Ganzen gemonitort wird. (Das Umsetzungsgebiet kann nur einen Teil des Gesamtquartiers umfassen, welches beplant wird.) Deshalb sollten Absichtserklärungen (LoI) so vorliegen, dass nichts gegen eine Umsetzung spricht. Bei einer Eigentümergesellschaft sollten möglichst alle Eigentümer damit einverstanden sein, bauliche Maßnahmen zur Modernisierung umzusetzen und möglichst alle Profiteure der Maßnahmen sich auch finanziell an ihnen beteiligen. Auch wenn das 2020 novellierte WEG hier für eine Vereinfachung gesorgt hat und eine einfache Mehrheit nun ausreicht, um Modernisierungsmaßnahmen umsetzen zu können, müssen sich nur diejenigen daran finanziell beteiligen, die dafür gestimmt haben. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen: Die erste Ausnahme folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG: Wenn eine bauliche Maßnahme mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, die die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentiert (sogenannte doppelt-qualifizierte Mehrheit), müssen sämtliche Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten tragen, sofern die Maßnahme nicht mit unverhältnismäßigen Kosten einhergeht. Wann im konkreten Fall eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt davon ab, welche Art der Baumaßnahme durchgeführt werden soll. Die zwei-te Ausnahme folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG: Alle Wohnungseigentümer haben die Kosten für mehrheitlich beschlossene modernisierende Erhaltungsmaßnahmen zu tragen, wenn sich diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Um eine einvernehmliche Verbesserung der Energiebilanz der Immobilie zu erreichen, sollten Sie auf besagte Zweidrittelmehrheit setzen. Dann können die Kosten für die energetische Modernisierung auf alle Eigentümer verteilt werden. Gleichzeitig minimieren Sie das Konflikt- und Klagepotenzial innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Kurz: LoIs der doppelt-qualifizierten Mehrheit sind dem Projekt sehr dienlich.
Kann Teil der DESIGN-Phase eine Prüfung sein, ob das Quartier noch größer wird (Nachbarn noch mitmachen wollen) oder müssen alle Gebäude bereits bei der Skizzeneinreichung feststehen?
In der Skizze muss ein festes Quartier/Umsetzungsgebiet für die DESIGN-Phase definiert sein. Eine Erweiterung des Umsetzungsgebiets hin zur BUILD-Phase ist im Einzelfall nach Prüfung durch PtJ möglich.
In einem ländlichen Raum wird ein innovatives Wärmenetz erstellt, jedoch werden nicht alle Häuser teilnehmen, weil einige bereits eine dezentrale Wärmepumpe haben. Ist es richtig, dass diese Gebäude trotzdem in die Bilanzierung einfließen müssen und dafür ein LoI notwendig ist?
Nur, wenn diese Häuser Teil des Quartiers/Umsetzungsgebiets sind, müssen sie in die Bilanzierung einbezogen werden, damit eine Ergebnis-Verfälschung ausgeschlossen wird. Eine Zusage zur Projektmitwirkung (z.B. in Form eines LoI) muss entsprechend vorliegen. Werden diese Gebäude ausgeschlossen, müssen Sie auch nicht bilanziert werden.
Kann man Quartiere bündeln, die räumlich nicht zusammenhängen? Können Quartiere zusammengelegt oder erweitert werden?
Gegenstand des Wettbewerbs sind räumlich zusammenhängende Bestandsquartiere, die als ganzheitliche Innovationsräume bearbeitet werden. Dies sind Quartiere mit überwiegender Wohnnutzung. (Siehe Förderaufruf unter 3.1).
Können bereits in anderen (vergangenen) Förderprojekten adressierte Quartiere teilnehmen?
Grundsätzlich ja, sofern die innovativen Maßnahmen, die im Wettbewerb adressiert werden sollen, noch nicht umgesetzt wurden und eine klare Abgrenzung zu bereits geförderten Vorhaben besteht. Dies ist aber im Einzelfall zu prüfen.
Wer kann einen Antrag für die DESIGN-Phase stellen?
Antragstellende in der DESIGN-Phase sind mindestens zwei Partner. Berücksichtigt werden müssen dabei die Beteiligung des bzw. der Immobilieneigentümer sowie eines „Energieakteurs“ (z.B. Energieversorger, Anbieter von Energiedienstleistungen). Die Einbindung einer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung oder eines Ingenieur-/Planungsbüros bzw. eines vergleichbaren Dienstleisters ist möglich. Unterstützende Partner – sofern zwingend notwendig – können als Unterauftragnehmer eingebunden werden. Eine aussagekräftige Absichtserklärung (LoI) der Kommune, aus dem die Befürwortung des Projekts hervorgeht, ist einzureichen (s. Förderaufruf 3.2 und 6.1).
Wer kann Konsortialführer sein?
Die Konsortialführung kann grundsätzlich jeder geeignete Projektpartner übernehmen. Dies kann beispielsweise eine Kommune, ein Wohnungsunternehmen, ein Energieversorger oder eine Forschungseinrichtung sein. Es ist zu empfehlen, dass die Projektleitung über alle Phasen des Wettbewerbs gleichbleibt, da eine Kontinuität dem Projekt dienlich ist.
Wer gilt als Energieakteur?
Der Begriff ist bewusst weit gefasst. Hierzu können unter anderem Energieversorger, Betreiber von Energieanlagen, Verteilnetzbetreiber, Energiedienstleister sowie weitere Unternehmen gehören, die einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgung oder zum Betrieb des Quartiers leisten.
Ist mit der verpflichtenden Einbindung eines Energieakteurs ein Contracting-Modell gemeint oder ist auch eine Konstellation möglich, in der der Energieakteur nur als Planungs-, Betriebsoptimierungs- oder Demonstrationspartner beteiligt ist?
Für eine Teilnahme am Innovationswettbewerb ist die Beteiligung eines „Energieakteurs“ (z.B. Energieversorger, Anbieter von Energiedienstleistungen) Voraussetzung. Hierbei werden explizit nicht nur Contracting-Modelle gesucht. Planungs-, Betriebsoptimierungs- oder Demonstrationspartner sind möglich. Wichtig ist, dass alle relevanten Akteure entsprechend involviert sind (z.B. LoI des Energieversorgers bei einem Contracting-Modell).
Wer kann laut Förderaufruf die Rolle des Immobilieneigentümers übernehmen und müssen alle Immobilieneigentümer des Quartiers eingebunden werden?
Die für die Umsetzung relevanten Eigentümer müssen verbindlich beteiligt werden. Bei Quartieren mit vielen Eigentümern kann dies auch über eine geeignete Vertretungsorganisation erfolgen. Immobilieneigentümer könnte somit auch z.B. ein Wohnungsunternehmen, eine Wohnungsbaugenossenschaft, Wohnungseigentümergemeinschaften mit gemeinsamer Vertretung (Legitimität der Vertretung offen gelegt) oder Ähnliches sein. Auch eine Kommune kann Immobilieneigentümer sein. Private Immobilieneigentümer sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Es müssen nicht zwingend alle Immobilieneigentümer als geförderte Verbundpartner mit einbezogen werden, auch eine Einbindung als assoziierte Partner (LoI) ist möglich. Entscheidend ist, dass das Vorhaben trotz unterschiedlicher Eigentümerstrukturen schlüssig umgesetzt werden kann (z.B. zur Verfügungstellung von Daten etc.).
Ist es möglich, dass sich die Eigentümer (zunächst über LoI eingebunden) innerhalb der DESIGN-Phase als GbR/GmbH organisieren, um dann in der BUILD-Phase die Konzepte/Bauvorhaben umzusetzen (z.B. ein Wärmenetz bauen)?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass die Immobilieneigentümer in der BUILD-Phase gemeinschaftlich organisiert als Verbundpartner auftreten. Es gelten die Regeln für Zuwendungsempfänger aus der Nr. 4 Förderbekanntmachung vom 25. April 2024. Wichtig ist, dass die Bonität der gegründeten Organisation sichergestellt werden kann, ein F&E-Anteil in das Projekt eingebracht wird und hinreichende Verwertungsaussichten gegeben sind. Die Förderfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Ist ein eingetragener Verein (e.V.) aus Eigentümern des Wohnquartiers als vollwertiger Konsortialpartner zugelassen, oder ist dafür eine wirtschaftlich tätige Rechtsform wie eine eG oder GmbH erforderlich?
Ein eingetragener Verein der Eigentümer kann ggf. Konsortialpartner im Projekt sein. Voraussetzung ist, dass der Verein die für die Vorhabendurchführung erforderliche organisatorische, fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen kann. Beispielsweise muss der Verein projektbezogene Aufgaben, die auch einen F&E-Anteil beinhalten, übernehmen, er muss verwerten können, Berichtspflichten erfüllen und den finanziellen Eigenanteil stemmen können. Das alleinige Zur-Verfügung-stellen der Wohnung bzw. des Hauses ist nicht ausreichend. Gleiches gilt für Konsortialpartner mit anderer Rechtsform. Einfacher ist es, den Verein der Eigentümer als assoziierten Partner in das Vorhaben einzubinden.
Bestehen für Bewohnerinnen und Bewohner formale Beteiligungs- oder Zustimmungserfordernisse, oder genügt zunächst ein plausibles Beteiligungs- und Kommunikationskonzept?
Die Chancen auf Umsetzung erhöhen sich mit der frühen Beteiligung der Nutzenden. Zudem ist die Beteiligung von Nutzenden Teil der Disziplin „Kommunikation“. Ein Beteiligungs- und Kommunikationskonzept kann daher ein sinnvolles, geeignetes Mittel sein. Falls es sich bei den Bewohnerinnen und Bewohnern um Wohnungseigentümer handelt, gelten die formalen Voraussetzungen zur Einbindung der Immobilieneigentümer (s.o.).
Welche Rolle kann die Kommune einnehmen und kann eine Kommune mehrere Projekte unterstützen?
Die Kommune unterstützt das Projekt mindestens durch einen Letter of Intent (LoI). Sie kann darüber hinaus Projektpartner oder Konsortialführer sein. Grundsätzlich kann eine Kommune mehrere Projekte unterstützen, sofern sie die Unterstützung realistisch gewährleisten kann.
Können mehrere Bezirke gemeinsam mit den Akteuren eine Skizze einreichen bzw. einen Antrag stellen?
Wichtig ist, dass die Anforderungen des Förderaufrufs erfüllt sind. Das Quartier/Umsetzungsgebiet muss demnach räumlich zusammenhängen (siehe Förderaufruf 3.1). Eine gute Übertragbarkeit und gutes Transferpotenzial auf weitere/ähnliche Quartiere sind Teil der Bewertungskriterien (siehe Förderaufruf 3.5).
Müssen Forschungseinrichtungen beteiligt werden?
Nein. Eine Beteiligung ist nicht verpflichtend, wird jedoch insbesondere bei anspruchsvollen Forschungs- und Entwicklungsanteilen empfohlen.
Ist eine Hochschule in Verbindung mit einem Energieakteur und den Immobilieneigentümern für die DESIGN-Phase antragsberechtigt? Können auch Forschungseinrichtung in den Lead bei der Skizzen-/Antragstellung gehen?
Antragstellende in der DESIGN-Phase sind mindestens zwei Partner. Berücksichtigt werden müssen dabei die Beteiligung des bzw. der Immobilieneigentümer sowie eines „Energieakteurs“ (z.B. Energieversorger, Anbieter von Energiedienstleistungen). Die Einbindung einer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung oder eines Ingenieur-/Planungsbüros bzw. eines vergleichbaren Dienstleisters ist möglich (siehe Förderaufruf 3.2 und 6.1). Die Hochschule kann dabei auch federführend tätig sein. Wichtig ist, dass alle relevanten Partner im Projekt mit einbezogen sind.
Wenn im Rahmen der DESIGN-Phase ein Start-up (z.B. aus der Kommune heraus) gegründet wird, kann dieses dann Teil des Konsortiums in der BUILD-Phase werden?
Start-ups, die in der DESIGN-Phase gegründet wurden, können grundsätzlich als Verbundpartner in der BUILD-Phase auftreten. Hierbei muss die Bonität gesichert und genügend Personal vorhanden sein, um auch dem Tagesgeschäft neben dem Forschungsprojekt nachgehen zu können. Es gilt die Förderung nach AGVO für Start-ups/KMU. Befindet sich das Start-up zu 100% in der Hand einer Mutter, muss auch diese Gegebenheit bei der Bestimmung der Förderquote berücksichtigt werden. Wenn das Start-up sich überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert, muss das in der Gehaltsstruktur berücksichtigt werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Innerhalb der DESIGN-Phase ist ein Wechsel des Zuwendungsempfängers nicht möglich.
Wäre eine rechtswissenschaftliche oder sozialwissenschaftliche Begleitung in der Förderung möglich?
Wenn die Begleitung der Erstellung des Konzepts und der Umsetzung dienlich ist, kann eine Förderung unter Umständen möglich sein. Wenn keine eigenständigen Forschungsarbeiten geplant sind, ist diese Einbindung als Unterauftrag eines geförderten Partners sinnvoll. Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Welche Möglichkeiten gibt es, externe Ingenieurbüros im Projekt einzubeziehen? Kann ein Ingenieurbüro in unterschiedlichen Rollen an einem Projekt teilnehmen.
Die Einbindung eines Ingenieurbüros ist als Projektpartner (finanzieller Eigenanteil und F&E-Anteil erforderlich) oder als Unterauftragnehmer möglich. Bei letzterem wird zwischen einem Unterauftrag als F&E-Auftrag oder als Dienstleistung unterschieden. Unterauftragnehmer können ggf. auch als assoziierte Partner oder Projektbeirat in das Projekt einbezogen werden. Es ist immer darauf zu achten, dass eine Tätigkeit nicht doppelt gefördert wird. Auch hier ist die Zulässigkeit einer Projektkonstruktion immer im Einzelfall zu prüfen.
Vergabe an Ingenieurbüros: Müssen Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden oder können Ingenieurbüros, zu denen Rahmenverträge mit dem Energieversorger oder dem Immobilienunternehmen bestehen, bevorzugt hinzugezogen werden?
Grundsätzlich ist es Ihre Aufgabe, das für Sie geltende Vergaberecht auch im Rahmen der Forschungsförderung einzuhalten und entsprechend zu handeln. Bei einer Förderung auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBestP) Grundlage der Zuwendung, die in Nr. 3 Regelungen zu Vergaben treffen. Weitere Randbedingungen werden durch die Zuwendung nicht grundsätzlich geändert.
Können auch Angehörige der Freien Berufe als Verbundpartner auftreten?
Grundsätzlich ist es möglich, als selbständige Person als Verbundpartner gefördert zu werden. Allerdings muss die selbstständige Person einen klaren F&E-Anteil im Projekt erbringen und eigene Verwertungsinteressen haben, außerdem muss das übliche Tagesgeschäft neben den Tätigkeiten im Projekt gesichert sein. Sind die Aufgaben im Projekt eher mit einer Dienstleistung für einen anderen Projektpartner vergleichbar, wäre eine Beteiligung in einem Unterauftrag denkbar. Siehe auch Förderbekanntmachung zum 8. EFP Punkt 4 „Zuwendungsempfänger“. Letztendlich muss dies im Einzelfall geprüft werden.
Sind Änderungen am Konsortium nach einer erfolgreichen DESIGN-Phase für die BUILD-Phase möglich?
Das Konsortium der BUILD-Phase muss nicht identisch mit dem der DESIGN-Phase sein. Im Rahmen des in der DESIGN-Phase erarbeiteten Konzepts sollten die Umsetzungspartner für die BUILD-Phase definiert werden. Dabei müssen der bzw. die Immobilieneigentümer sowie der „Energieakteur“ aus der DESIGN-Phase weiterhin beteiligt sein. Alle weiteren Partner können so eingebunden werden, wie es für die Erreichung der Projektziele der BUILD-Phase erforderlich ist. Bürger- und Mieterinitiativen bzw. vergleichbare Akteure können sich als assoziierte Partner beteiligen.
Welche Förderquoten gelten?
Generell gilt, dass die genauen Förderquoten immer erst nach einer Einzelfallprüfung des konkreten Projektes ermittelt werden können. Je nach Akteurskonstellation und Art der im Projekt geplanten Arbeiten können diese variieren. Die Verteilung der Mittel erfolgt dabei immer nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Maximalsumme ist für jede Phase im Förderaufruf festgehalten. Richtwerte (je nach F&E-Anteil) sind: bis zu 60% für KMU, bis zu 25-50% für größere Unternehmen, bis zu 100% für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie für Kommunen. Genossenschaften fallen wie alle Unternehmen in der Regel unter das Beihilferecht. In Fördervorhaben sind damit – je nach Aufgabe – zwischen 45 und 60 % Förderquote möglich. Genaue Informationen und Regeln können Sie dem Förderaufruf (Hinweise zur AGVO im Förderaufruf 4.1), der Förderbekanntmachung zum 8. Energieforschungsprogramm (EFP) vom 25. April 2024 und den entsprechenden Gesetzesvorgaben entnehmen. Es entscheidet die Einzelfallprüfung.
Sind beteiligte Immobilieneigentümer grundsätzlich selbst förderfähig und können eine eigene Förderquote erhalten?
Sofern die Immobilieneigentümer unter Punkt 4 der Förderbekanntmachung zum 8. EFP fallen und sie einen förderfähigen Beitrag zum Projekt leisten, können diese grundsätzlich eine Förderung erhalten. Es muss dazu ein klarer F&E-Anteil erbracht werden. Lediglich die Zurverfügungstellung des Gebäudes reicht nicht aus. In diesem Fall wäre eine Einbindung als assoziierter Partner möglich. Die Förderquote orientiert sich an der Art der Aufgaben im Projekt sowie Faktoren wie Größe und wirtschaftlicher Tätigkeit des Antragstellers. Private Immobilieneigentümer sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Welche Kosten sind förderfähig?
Für die Festlegung der förderfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sowie der Beihilfehöchstbeträge gelten die Regelungen der AGVO. Die Zuwendung darf nur für solche Ausgaben/Kosten verwendet werden, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unbedingt notwendig sind. Die Bewilligung der Förderanträge der einzelnen Phasen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel des Bundes. (s. Förderaufruf 4.1)
Förderfähig sind insbesondere:
- Personal,
- Forschungs- und Entwicklungsleistungen,
- Planungsleistungen,
- notwendige Unteraufträge,
- projektbezogene Sachkosten (unter Berücksichtigung der AfA),
- projektbezogene Reisekosten.
Weitere Informationen gibt es auf den Fördervordrucken im Formularschrank: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php
Sind auch Investitionen förderfähig?
Ja, in der BUILD-Phase sind Investitionen für innovationsbedingte Mehrkosten förderfähig, wenn Sie den im 8. Energieforschungsprogramm unter „5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, beihilferechtliche Grundlage“ genannten Bedingungen entsprechen. Das bedeutet, dass im Einzelfall auch Beihilfen gemäß Artikel 36, 38, 38a, 41, 46 und 48 AGVO bewilligt werden können, wenn die geförderte Investition in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Forschungs-, Entwicklungs- oder Demonstrationsprojekt steht.
Werden in der DESIGN-Phase auch Leistungen des freien Marktes gefördert, die schon in anderem Kontext angeboten werden? (Bsp.: Planung von Erdsonden im Projektgebiet)
Gefördert werden nur Maßnahmen, die für die Kerninnovation zwingend nötig sind. Dies erfordert eine entsprechende Begründung und ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei können auch Dienstleistungen als Auftrag vergeben werden. Es ist darzustellen, dass das die wirtschaftlichste Möglichkeit zur Erreichung der Ziele ist.
Werden in der DESIGN-Phase auch z.B. Pilotsonden gefördert? Diese sind standardmäßig bereits in der Planung erforderlich, aber sind bereits ein baulicher Eingriff.
Wenn ein baulicher Eingriff in der Planung für die Umsetzung der Kerninnovation nötig ist, kann dieser unter Umständen bereits vor Beginn der BUILD-Phase stattfinden. Dies erfordert eine entsprechende Begründung und ist im Einzelfall zu prüfen.
Sind auch Softwareentwicklungen (z.B. KI-Anwendungen, Apps, etc.) förderfähig?
Grundsätzlich ja, sofern sie zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind und einen nachvollziehbaren Forschungs- und Innovationsbeitrag im Projekt leisten.
Wenn ein Planungsbüro (mit F&E Abteilung) im Konsortium ist, kann eine Planung (z.B. Geothermie-Sonden inkl. Pilotbohrung) auch ohne Unterauftrag gefördert werden?
Wenn Leistungen durch einen Konsortialpartner erbracht werden können, ist das möglich und in vielen Fällen auch sinnvoll. Eine Eigenleistung ist förderfähig, sofern diese zum Erreichen der Projektziele beiträgt. Für Fremdleistungen muss ein Unterauftrag vergeben werden. Das ist auch möglich, wenn die Tätigkeit prinzipiell selber möglich wäre, eine Vergabe an spezialisierte Unternehmen aber wirtschaftlicher ist. Die Förderfähigkeit ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Ist De-Minimis zu berücksichtigen?
Im Wettbewerb werden Innovationsvorhaben im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramms des BMWE gefördert. Rechtsgrundlagen, Zuwendungsvoraussetzungen, Einzelheiten des Verfahrens und sonstige Randbedingungen erläutert die „Förderbekanntmachung zur angewandten Energieforschung im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramms“ des BMWE vom 25. April 2024.
Für die Festlegung der förderfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sowie der Beihilfehöchstbeträge gelten die Regelungen der AGVO. Dabei erfolgt eine Förderung in der Regel gemäß Artikel 25 beziehungsweise Artikel 25c der VO (EU) Nr. 651/2014 (Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsprojekte). Im Einzelfall können auch Beihilfen gemäß Artikel 36, 38, 38a, 41, 46 und 48 bewilligt werden, wenn die geförderte Investition in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Forschungs-, Entwicklungs- oder Demonstrationsprojekt steht. Unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen nach Artikel 8 der VO (EU) Nr. 651/2014 sind Projekte im Sinne dieses Förderaufrufs offen für ergänzende Projekte und können auch selbst eine Erweiterung laufender Projekte sein. Die Förderung fällt üblicherweise nicht unter die De-Minimis-Beilhilfen.
Kann die Förderung im Wettbewerb mit anderen Förderprogrammen kumuliert werden (z.B. BEW, BEG, KfW, etc.)?
Grundsätzlich gilt für den Innovationswettbewerb: Unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen nach Artikel 8 der VO (EU) Nr. 651/2014 sind Projekte im Sinne dieses Förderaufrufs offen für ergänzende Projekte und können auch selbst eine Erweiterung laufender Projekte sein. Dabei müssen beide Förderungen in Summe unter den jeweiligen Schwellenwerten liegen. Eine Doppelförderung muss ausgeschlossen werden. Ob eine Kumulierung möglich ist, hängt auch von den Vorgaben des anderen Förderprogramms ab. Wir empfehlen Ihnen, sich auch bei der entsprechenden Bewilligungsbehörde der anderen Programme dahingehend zu erkundigen. Ggf. kann es sinnvoll sein, Investitionen zu trennen. Ein Beispiel: Förderung eines Wärmenetzes über BEW, Förderung der innovativen Einbindung über den Wettbewerb. Konkret ist die Kumulierung im Einzelfall zu prüfen.
Gibt es einen Vorteil, z.B. tendenziell höhere Förderquoten, gegenüber den etablierten Förderprogrammen (BEW & BEG)?
Im Innovationswettbewerb Energiequartiere werden nur Arbeiten und Maßnahmen gefördert, die besonders innovativ sind. Dabei werden insbesondere auch notwendige Personalkosten umfassend gefördert, was in vielen anderen Förderprogrammen nicht der Fall ist. Für den Innovationswettbewerb Energiequartiere gilt: Für die Festlegung der förderfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sowie der Beihilfehöchstbeträge gelten die Regelungen der AGVO. (Siehe Förderaufruf Abschnitt 4.1). Unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen nach Artikel 8 der VO (EU) Nr. 651/2014 sind Projekte im Sinne dieses Förderaufrufs offen für ergänzende Projekte und können auch selbst eine Erweiterung laufender Projekte sein. Dies schließt den Einbezug von investiven Maßnahmen (z.B. BEW) mit ein. Die Regeln anderer Programme bzgl. Kumulierung sind entsprechend zu beachten.
Welche Ziele verfolgt die DESIGN-Phase?
Die DESIGN-Phase dient der Entwicklung eines genehmigungsreifen, umsetzbaren Gesamtkonzepts einschließlich der Vorbereitung der BUILD-Phase.
Was wird in der BUILD-Phase gefördert?
Im Mittelpunkt stehen die Umsetzung der innovativen Maßnahmen sowie deren Demonstration und Erprobung. Weitere Informationen bezüglich förderfähiger Kosten, finden Sie unter Abschnitt 3. Förderung und Förderfähigkeit
Werden alle von der Jury gewählten Projekte in der DESIGN-Phase gefördert oder/inwiefern wird der F&E Antrag noch bewertet?
Das Antragsverfahren für die DESIGN-Phase ist zweistufig. Projektvorschläge sind als Skizzen einzureichen. Diese stehen untereinander im Wettbewerb. Alle Skizzen werden nach den in der „Förderbekanntmachung zur angewandten Energieforschung im Rahmen des 8. Energieforschungsprogramms“ vom 25. April 2024 genannten Kriterien und den im vorliegenden Förderaufruf dargestellten Anforderungen bewertet. Die eingereichten Skizzen werden zunächst einem Gutachterprozess analog zu dem üblichen Vorgehen im Energieforschungsprogramm unterzogen. Es ist zu erwarten, dass dabei deutlich mehr Projekte als förderwürdig empfohlen werden als letztendlich gefördert werden können. Aus allen als förderwürdig begutachteten Skizzen werden bis zu zehn Projekte für die DESIGN-Phase ausgewählt und zur Antragstellung aufgefordert. Die endgültige Auswahl der Projekte übernimmt dabei die vom BMWE berufende Jury.
Können Projekte mit bereits laufender Planung am Wettbewerb teilnehmen?
Angelaufene Modernisierungen sowie Maßnahmen, die bereits ausgeschrieben sind, können am Wettbewerb nicht mehr teilnehmen. Planungen, die zwar bereits begonnen wurden, jedoch im Rahmen der DESIGN-Phase innovativ aufgewertet und auf die Wettbewerbsbedingungen angehoben werden, sind förderfähig und können am Wettbewerb teilnehmen. Die Passfähigkeit zum Wettbewerb ist im Einzelfall zu entscheiden.
Was muss für den Übergang von der DESIGN- zur BUILD-Phase erfolgt sein?
Der Ablauf wird im Förderaufruf beschrieben. Ziel der DESIGN-Phase ist mindestens eine genehmigungsreife Planung.
Bis zu welcher Leistungsphase nach HOAI können Ingenieursleistungen in der DESIGN-Phase durchgeführt werden und ab wann fallen diese in die BUILD-Phase?
Um den Übergang von DESIGN zu BUILD flexibel zu gestalten, sind in der DESIGN-Phase HOAI-Leistungen bis inkl. Leistungsphase 7 (Ausschreibung) und in der BUILD-Phase Leistungen ab LPH 5 (Ausführungsphase) inklusive möglich. Wichtig ist, dass zum Ende der BUILD-Phase messbare Entwicklungen umgesetzt sind, die in der OPERATE-Phase durch das Monitoring evaluiert werden können.
Ist eine direkte Umsetzung im Rahmen der BUILD-Phase möglich oder muss zwingend zunächst die DESIGN-Phase durchlaufen werden?
Die Teilnahme am Wettbewerb muss zwingend mit der DESIGN-Phase beginnen. Ein späterer Einstieg ist nicht möglich.
Können Projekte auch früher, als es im Zeitplan angedacht ist, in die BUILD-Phase eintreten?
Aufgrund der Wettbewerbsstruktur mit Juryentscheidung ist ein früherer Eintritt in die BUILD-Phase leider nicht möglich: Die bis zu zehn ausgewählten Projekte der DESIGN-Phase durchlaufen die Konzeptions- und Planungsphase parallel. Zum Ende der DESIGN-Phase findet ein Kolloquium statt, in dem die Projekte ihre (Zwischen-)Ergebnisse präsentieren. Auf Grundlage dieses Kolloquiums entscheidet die Jury, welche bis zu fünf Projekte sich für die weiterführende BUILD-Phase qualifizieren und aufgefordert werden, einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Welche Auswirkungen hat es, wenn der zeitliche Ablauf der Quartiersentwicklung von denen im Wettbewerb definierten abweicht?
Sollte es nötig sein, können zum Beispiel einzelne Arbeiten aus der DESIGN-Phase auch noch in der BUILD-Phase bearbeitet werden. Für die Umsetzung entscheidende Arbeitspakete sind jedoch innerhalb der DESIGN-Phase abzuschließen. Darüber hinaus sind die Kolloquien und Juryentscheidungen fest terminiert. Zeitliche Abweichungen von den durch den Wettbewerb definierten Laufzeiten sind deshalb möglichst zu vermeiden: Eine passende Zeitplanung seitens der Projekte ist Bestandteil des Wettbewerbs.
In welchem TRL soll/muss die BUILD-Phase sein?
Da die BUILD-Phase die Umsetzungsphase ist, in der das Quartier hin zu einem funktionierenden klimaneutralen Betrieb modernisiert wird, sollte gemittelt mindestens TRL 6 erfüllt sein. Im Zweifel ist die Einzelfallprüfung der eingereichten Skizze ausschlaggebend. Bei systemischen Innovationen ist es nicht immer möglich, einen TRL anzugeben. In diesem Fall kann darauf verzichtet werden.
In manchen Fällen wären zur Konzepterarbeitung/-entscheidung erste tatsächliche Betriebserfahrungen sinnvoll, z.B. mit innovativen Heizungssteuerungen etc. Sind Investitionen in Demonstratoren, die tatsächliche Betriebserfahrungen erlauben, in der DESIGN-Phase zulässig?
Wenn es für die Kerninnovation zwingend notwendig ist, können auch Demonstratoren im Rahmen der DESIGN-Phase gefördert werden. Die Notwendigkeit muss in der Skizze und im Antrag ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. Ob die entsprechende Förderung bewilligt werden kann, ist eine Einzelfallentscheidung.
Welche Veranstaltungen finden im Rahmen des Exzellenz-Netzwerks statt und wie werden die Wettbewerbsteilnehmenden eingebunden?
Während der DESIGN-Phase sind zwei Präsenz-Treffen (inklusive Kolloquium, voraussichtlich in Berlin) sowie eine digitale Auftaktveranstaltung geplant. Während der BUILD-Phase sind halbjährliche Workshops (teils kombiniert mit den Verleihungen der Sonderpreise) statt. Davon wird voraussichtlich ein Treffen pro Jahr in Präsenz stattfinden. Die Organisation des Exzellenz-Netzwerks liegt übergeordnet bei PtJ. Vor allem in der späteren Phase sind auch Exkursionen zu den Projekten geplant, die dann entsprechend in die Organisation eingebunden werden. Generell sind die oben genannten Termine für die Projekte verpflichtend (v.a. weil diese zum Teil mit Jury-Entscheidungen verbunden sind) und sollen Ihnen die Gelegenheit bieten, sich untereinander auszutauschen und voneinander zu profitieren. Es sollte mindestens ein/e Vertreter/in aus dem Projekt anwesend sein. Zudem können sich die Teams freiwillig an anderen Veranstaltungen beteiligen, bei denen der Wettbewerb präsentiert wird, wie etwa den Berliner Energietagen oder Fachmessen. PtJ wird dafür rechtzeitig auf die Teams zukommen.
Was versteht der Wettbewerb unter Innovation?
Innovation bedeutet nicht zwingend die Entwicklung neuer Technologien. Auch neue Kombinationen bereits verfügbarer Lösungen oder innovative Quartierskonzepte können einen ausreichenden Innovationsgrad darstellen (siehe Förderaufruf 3.3).
Welche Kriterien sind für die Bewertung besonders wichtig?
Die Bewertungskriterien für die Qualifikation zum Wettbewerb finden Sie im Förderaufruf unter 3.5. Bereits in der DESIGN-Phase sollte die Gesamtvision über alle Wettbewerbsphasen hinweg nachvollziehbar dargestellt werden.
Was muss neben der Kerndisziplin „Energiesystem und Effizienz“ Bestandteil des ganzheitlichen Konzepts sein? Wie viele Disziplinen aus „Kommunikation“, „Immobilienökonomie“, „Infrastruktur und Mobilität“, „Lebensqualität“ und „Kreislaufwirtschaft“ müssen abgedeckt sein?
Die Kerndisziplin im Wettbewerb ist „Energiesystem und Effizienz“. Sie wird in der Bewertung am stärksten gewichtet sein. Inhaltlich strahlt das Energiethema in die fünf weiteren Wettbewerbsdisziplinen aus. Bei diesen weiteren Disziplinen können Sie in Ihrem Projekt Schwerpunkte auf einzelne Disziplinen legen und diese ausführlicher ausarbeiten. Es ist jedoch sinnvoll, grundsätzlich alle Disziplinen zu betrachten, da alle in die Bewertung des Projekts einfließen. Die Gesamtvision für das Quartier inkl. der Disziplinen sollte bereits im Rahmen der DESIGN-Phase über alle Wettbewerbsphasen hinweg nachvollziehbar dargestellt werden.
Wie werden die Disziplinen gewichtet? Welche Kriterien sind besonders wichtig?
Kerndisziplin ist „Energiesystem und Effizienz“. Sie wird innerhalb der Wettbewerbsphasen am stärksten gewichtet sein. Die Details zur Gewichtung werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Für den Eintritt in die DESIGN-Phase basiert die Bewertung der Skizzen vordringlich auf den Kriterien aus Kapitel 3.5 des Förderaufrufs: (1) Arbeitsziel und Realisierungschancen – Innovationsgehalt; (2) Beitrag zu den förderpolitischen Zielen – Zielbild und Konzeptansatz zu Klimaverträglichkeit, Effizienz und Resilienz; (3) Qualifikation und Expertise der Antragstellenden – Akteurskonstellation und Umsetzungsfähigkeit; (4) Erfolgsaussichten, Anschlussfähigkeit – Quartierseignung, Ausgangslage und Transferpotenzial. Während der DESIGN-Phase sollte die Gesamtvision für das Quartier inkl. der Disziplinen über alle Wettbewerbsphasen hinweg nachvollziehbar dargestellt werden.
Was bedeutet „klimaneutraler Betrieb bis 2035"? Wie passen Klimaneutralität und Importe aus dem Stromnetz zusammen?
Ein klimaneutraler Betrieb bedeutet nicht, dass Quartiere autark betrieben werden. Vielmehr sollen Quartiere im Zusammenspiel mit bestehenden und ggf. neu errichteten Energieinfrastrukturen klimaneutral betrieben werden. Ausgangspunkt ist die Jahresbilanzierung an der Systemgrenze Quartier. Die Speicherwirkung von Netzinfrastrukturen zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage im Quartier kommt dabei zum Tragen. Dabei ist ein positives Zusammenwirken zu beachten. Weitere Details finden sich auch im Förderaufruf.
Ist das Ziel Klimaneutralität schon in der Skizze zu bilanzieren? Ist der Verbrauch der Nutzenden inkludiert?
Die Exzellenzquartiere des Innovationswettbewerbs sollen zeigen, wie Bestandsquartiere das politische Ziel Klimaneutralität erreichen können. Als Nachweis dafür soll im Rahmen des Wettbewerbs die Treibhausgas-Neutralität bilanziert werden (siehe Präsentation Infoveranstaltung vom 24.6.2026, Folie 4). Die Skizze muss jedoch noch keine detaillierte Bilanzierung zur Treibhausgas-Neutralität enthalten. Es reicht eine grobe, aber nachvollziehbare Abschätzung, wie das Ziel der Treibhausgas-Neutralität erreicht werden soll. Der Nutzenden-Strom soll dabei noch nicht berücksichtigt werden, da vermutlich noch nicht für alle Objekte entsprechende Daten vorliegen. Für die Abschätzung in der Skizze können auch Daten aus den Energieausweisen genutzt werden. Falls Ihnen Verbrauchsdaten inklusive Nutzerverbräuche vorliegen, fügen Sie diese gerne als zweite Abschätzung hinzu. Die formelbasierte Treibhausgas-Bilanzierung inklusive Nutzenden-Strom ist erst im Rahmen der DESIGN-Phase zu erstellen. Die Formeln dafür werden zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Regelwerk zum Innovationswettbewerb veröffentlicht und weiter erläutert. Für diese Bilanzierung können dann gebäudescharfe Verbrauchsdaten der Energieversorger genutzt werden. In der DESIGN-Phase fließt die Bilanzierungsberechnung auch in die Bewertung der am Wettbewerb teilnehmenden Projekte mit ein.
Welches Ziel, in Bezug auf die von Ihnen gestellte THG-Bilanz, sollen die im Wettbewerb vertretenen Quartiere erreichen? Das vorgegebene Ziel laut Förderbekanntmachung ist die Klimaneutralität bis 2035, was laut der in der Infoveranstaltung vorgestellten Formel bei THG = 0 erreicht ist.
Diese Interpretation ist korrekt. Im Wettbewerb ist dieses Ziel anzustreben, die Zielerfüllung wird mit Punkten bewertet, die Projekte stehen dabei im Wettbewerb. Die höchste Punktzahl wird bei Erfüllung von Klimaneutralität erreicht. Da niemand die Entwicklung bis 2035 eindeutig vorhersagen kann, ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Projekte das Ziel zwar nachvollziehbar anstreben, es am Ende aber in der Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreichen.
Die Darstellung der Klimaneutralität bis 2035 bezieht sowohl Wärme- als auch die Stromversorgung ein. Wie soll diese nachgewiesen/dargestellt werden?
Der rechnerische Nachweis erfolgt durch eine Jahresbilanzierung von Bezug und Export sämtlicher Endenergie über die Quartiersgrenzen mit den dazugehörigen Treibhausgas-Faktoren. Formeln dazu werden Bestandteil des Regelwerks zum Wettbewerb sein, das noch veröffentlicht wird.
Warum wird der Treibhausgasfaktor für Strom nicht auf stundenweise berechnet?
Die „Netto-Klimaneutralität“ wird im Rahmen einer Jahresbilanzierung mit festen Faktoren berechnet, damit die Kompatibilität zur politischen Ebene und zu eingeführten Bilanzierungsverfahren erhalten bleibt. So trägt die Jahresbilanzierung auch zur Vergleichbarkeit zwischen den am Wettbewerb teilnehmenden Quartieren bei. In der Teildisziplin „Flexibilität und Resilienz“ können detailliertere Betrachtungen mit dynamischen Treibhausgas-Faktoren vorgenommen werden (z.B. Verschiebung von Lasten in sonnenreiche Mittagsstunden). Dort sichtbare, positive Effekte fließen positiv in die Punktebewertung der Quartiere im Wettbewerb mit ein.
Werden Fernwärmelösungen ausgeschlossen, da diese zwar umweltfreundlich sind, jedoch bis 2035 nicht vollständig klimaneutral?
Fernwärmelösungen sind keinesfalls vom Wettbewerb ausgeschlossen, sondern können wichtiger Bestandteil des Energiesystems sein. Fernwärme, die mit einem nachvollziehbar nahen Zeithorizont klimaneutral bereitgestellt wird, wird bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus kann durch die Beteiligung der Kommune am Konsortium auch die kommunale Planung beeinflusst werden.
Wie wirkt sich ein im Quartier redundant gebauter Energieerzeuger, der auf fossiler Energie basiert, auf die Bewertung im Wettbewerb aus?
Grundsätzlich ist das Ziel im Wettbewerb, das Quartier klimaneutral zu betreiben. Die Lösungen, die dafür in den Projekten entwickelt werden, stehen im Wettbewerb untereinander. Projekte ohne fossile Energieträger werden sicherlich besser bewertet werden. Wird der fossil betriebene Energieerzeuger lediglich kurzfristig und als Backup zum Beispiel bei Lastspitzen eingesetzt, ist er kein Ausschlusskriterium. Die Entscheidung darüber muss jedoch für den Einzelfall im Detail geprüft und getroffen werden.
Gehört die (private) Mobilität zum Projektumfang dazu?
Der Förderaufruf erläutert ab Seite 5, dass ein Minderungsfahrplan für den klimaneutralen Betrieb des Quartiers bis 2035 aufgestellt werden soll. Dieser umfasst insbesondere die Wärme- als auch die Stromversorgung. Energie für die Mobilität ist nicht Teil der Nachweisführung für die Netto-Klimaneutralität 2035, sollte aber idealerweise Teil des Gesamt-Energiekonzeptes sein (Sektorkopplung). Grundsätzlich kann Elektromobilität nicht alleinstehend im 8. EFP gefördert werden, sondern nur die Betrachtung im Energiesystem.
Welche Rolle spielen Klimaanpassung und Resilienz?
Neben der Reduktion von Treibhausgasemissionen können auch Maßnahmen zur Klimaanpassung – beispielsweise Hitzeschutz oder Starkregenvorsorge – Bestandteil eines ganzheitlichen Quartierskonzepts sein.
Wie wird Resilienz definiert und bewertet?
Der Begriff der Resilienz ist im Wettbewerb bewusst offen gehalten. Der inhaltliche Fokus liegt sicher auf Versorgungssicherheit, Ausfallsicherheit und Preisstabilität. In dieser Art ist die Resilienz in der Disziplin „Energiesystem und Effizienz“ verortet. In der Disziplin „Lebensqualität“ kann Resilienz aber auch im Sinne von Klimaresilienz bearbeitet werden. Bewertet wird die Resilienz im Rahmen der Disziplin-Bewertungen.
Wie verhält es sich mit den Netzentgelten in Bezug auf die Übertragungsnetze, wenn die Energie nur innerhalb des Quartiers genutzt wird?
Beim Energy Sharing nach § 42c EnWG fallen die regulären Netzentgelte grundsätzlich weiterhin an. Eine Einsparung der Übertragungsnetzentgelte ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Kann der Verteilnetzbetreiber das interne Verteilnetz im Quartier umwidmen und es als Teil einer Genossenschaft als privates Netz betreiben?
Grundsätzlich ist es denkbar, dass die Quartierslösung eine Kundenanlage umfasst. Zu prüfen wäre dann, ob eine Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) vorliegt.
Welche Handhabe gibt es, wenn ein Netzbetreiber die Quartierslösung verweigert, da die gesetzlichen Regelungen in §42 EnWG inkonsistent und sehr lückenhaft sind?
Im Rahmen des Innovationswettbewerbs besteht von Seiten des Zuwendungsgebers keine Möglichkeit, rechtlich auf Dritte einzuwirken. Es wäre denkbar, Netzbetreiber ins Konsortium zu holen und durch Partizipation und Gestaltungsmöglichkeiten zur Kooperation zu ermuntern.
Gibt es Vorgaben für die Projektskizze?
Ja. Die Projektskizze orientiert sich am Aufbau des 8. Energieforschungsprogramms (siehe Skizzen-Vorlage) und adressiert zunächst die DESIGN-Phase (v.a. mit Blick auf Details wie Arbeitsplan, etc. - im Gesamtkonzept sollten die weiteren Phasen natürlich mitgedacht werden.). Bitte beachten Sie aber zu den Angaben in der Vorlage auch die Wettbewerb-spezifischen Vorgaben an die Skizze. Zusätzlich ist ein Poster einzureichen (siehe Poster-Vorlage). Siehe Förderaufruf 6.2 erforderliche Unterlagen und 3.5 Bewertungskriterien. Auch die Wettbewerbsdisziplinen sollten adressiert werden. Bitte nutzen Sie bei Ihrer Einreichung über easy-Online im Abschnitt Titel (Vorhabenthema) den Zusatz IQ (IQ: Akronym - Langtitel), damit wir die Skizze richtig zuordnen können.
Im Förderaufruf steht, dass das Umsetzungsgebiet 10 bis 50 Gebäude oder 100 bis 1.000 Wohneinheiten beinhalten soll. In der Postervorlage wird die typische Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude abgefragt. Soll die Gesamtanzahl an Gebäuden und Wohneinheiten auf dem Poster ebenfalls angegeben werden?
Ja, bitte geben Sie diese Information sowohl in der Projektskizze bzw. Vorhabensbeschreibung als auch im Poster an.
Wer erhält Einblick in die Poster?
Die im Skizzenverfahren eingereichten Poster dienen zunächst ausschließlich der Begutachtung durch den Projektträger Jülich und der Jury. Die Poster der Gewinner können zusätzlich bei der Preisverleihung ausgestellt und für die Teilnehmenden der Veranstaltung zeitweise zugänglich gemacht werden. Dafür werden die entsprechenden Projekte noch einmal von PtJ angesprochen.
Gibt es Möglichkeiten zur Partnersuche?
Ja. Für die Vernetzung potenzieller Projektpartner stehen unter anderem die Forschungsnetzwerke Energie und deren Projektbörsen zur Verfügung.
Projektbörse: https://intern.forschungsnetzwerke-energie.de/projektboerse.621/overview/
Stellenbörse: https://intern.forschungsnetzwerke-energie.de/stellenboerse.766/overview/
In der Info-Veranstaltung wurde gesagt, dass noch in der DESIGN-Phase genehmigungsfähige Antragsunterlagen (nach HOAI) auszuarbeiten sind, das würde die Einbindung z.B. eines Architekturbüros bedingen. Bei zehn Projekten werden diese Antragsunterlagen fünf mal vergebens ausgearbeitet. Würde es aus Gründen der Kosteneffizienz Sinn machen, die Ausarbeitung der Antragsunterlagen an den Beginn der BUILD-Phase für die ausgewählten fünf Projekte zu verlegen?
Mit „Antragsunterlagen“ war in der Informationsveranstaltung die Einreichung einer Skizze für ein F&E-Vorhaben in der BUILD-Phase gemeint. Diese Umfasst das Skizzenformular aus easy online, eine Vorhabenbeschreibung und das Poster, jedoch keine genehmigungsfähigen Antragsunterlagen nach HOAI. Nach erfolgreicher Auswahl durch die Jury werden Sie zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert. Für diese F&E-Anträge ist die Einbindung von zum Beispiel Architekturbüros nicht zwingend notwendig. Auch werden von den bis zu zehn Projekten aus der DESIGN-Phase nur die diejenigen Projekte zur Antragstellung aufgefordert, die sich nach Kolloquium und Jurysitzung für die BUILD-Phase qualifiziert haben (bis zu fünf Projekte). Der Zeitplan mit dieser Antragstellung noch während der DESIGN-Phase hat den Hintergrund, dass die BUILD-Phase dann direkt an die DESIGN-Phase anschließen kann und Wartezeiten zwischen den Wettbewerbsphasen minimiert werden.