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8. Energieforschungsprogramm
Information zu geänderten Schwellenwerten bei Vergaben

30.01.2025 | Aktualisiert am: 18.02.2026

Aufgrund eines Beschlusses des Bundeskabinettes ändern sich vorübergehend Schwellenwerte bei Vergaben.

Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 eine Verlängerung zur Änderung der Verwaltungsvorschriften für Auftragswertgrenzen beschlossen. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird die Wertgrenze in den Jahren 2026 und 2027 weiter für Direktaufträge von 1.000 Euro auf 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht. Bis zu dieser Höhe müssen Vergabestellen des Bundes kein Vergabeverfahren durchführen. Voraussetzung ist, dass sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Die Regelung gilt auch für Zuwendungsempfänger, die die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. (Der vorausgehende Beschluss des Bundeskabinetts zu Änderungen für Auftragswertgrenzen erfolgte am 11. Dezember 2024.)

Detaillierte Informationen zu den „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der vereinfachten Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“ können Sie der Bekanntmachung im Bundesanzeiger entnehmen.