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8. Energieforschungsprogramm
Information zu geänderten Schwellenwerten bei Vergaben

30.01.2025 | Aktualisiert am: 24.07.2026

Aufgrund eines Beschlusses des Bundeskabinettes ändern sich vorübergehend Schwellenwerte bei Vergaben.

Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 eine Verlängerung zur Änderung der Verwaltungsvorschriften für Auftragswertgrenzen beschlossen. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird die Wertgrenze in den Jahren 2026 und 2027 weiter für Direktaufträge von 1.000 Euro auf 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht. Bis zu dieser Höhe müssen Vergabestellen des Bundes kein Vergabeverfahren durchführen. Voraussetzung ist, dass sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Die Regelung gilt auch für Zuwendungsempfänger, die die UVgO oder die VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. (Der vorausgehende Beschluss des Bundeskabinetts zu Änderungen für Auftragswertgrenzen erfolgte am 11. Dezember 2024.)

Abweichende Verwaltungsvorschriften für Erleichterungen im Vergaberecht

Am 18. Juni 2026 wurden im Bundesanzeiger zwei abweichende Verwaltungsvorschriften (AVV) für Erleichterungen im Vergaberecht beschlossen. Es handelt sich um die abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10. Juni 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht am Donnerstag, 18. Juni 2026 (BAnz AT 18.06.2026 B3) und die abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung vom 10. Juni 2026, im Bundesanzeiger veröffentlicht am Donnerstag, 18. Juni 2026 (BAnz AT 18.06.2026 B4).

  • AVV Verhandlungsvergaben: Hiermit werden für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Auftragswertgrenze von 100.000 Euro (netto) voraussetzungslos erlaubt. Nach der Neufassung des § 55 Abs. 1 BHO (ebenso neu in § 30 HGrG) gilt für Vergabeverfahren unter dem Schwellenwert nach § 106 GWB eine deutlich freiere Verfahrenswahl; neben der Öffentlichen und der Beschränkten Ausschreibung kann dann auch immer eine Verhandlungsvergabe entweder mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb oder mit vorheriger Bekanntmachung (neues Verfahren) durchgeführt werden.
  • AVV Vergaben Start-ups: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die besondere Direktauftragswertgrenze für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge an Start-ups in Höhe von 100.000 Euro (netto). Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten, eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VVoTW) mit Start-ups durchzuführen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften festgelegt.