FAQ: Frequently Asked Questions

Antworten auf zentrale Fragen zum Förderkonzept Reallabore der Energiewende

Reallabore der Energiewende stellen eine neue Projektform dar, die auf eine ganzheitliche Demonstration marktnaher, systemischer Innovationsansätze in einem realen Umfeld abzielt. Damit beziehen sie sich nicht auf Immobilien in Form von Laborräumen. Das Förderkonzept richtet sich an gewerbliche Unternehmen aus Industrie oder weitere Anwender (z.B. Wohnungswirtschaft), bei denen auch das Reallabor angesiedelt ist. Im Rahmen der Reallabore können begleitend Forschungseinrichtungen mit F&E-Tätigkeiten wissenschaftliche Fragen untersuchen. Vorhaben unter Leitung von Forschungseinrichtungen sind mit dem Reallaborkonzept nicht adressiert, können aber unabhängig davon ggf. als F&E-Projekte im Rahmen des Energieforschungsprogramms zur Förderung beantragt werden.

Um dem systemischen Charakter gerecht zu werden und eine ganzheitliche Betrachtung zu ermöglichen, gehört zu den Grundlinien der Reallabore der Energiewende, dass neben den technischen Innovationen, die den Fokus bilden, auch nichttechnische Innovationen, Querschnittsthemen sowie sozioökonomische oder juristische Fragestellungen aufgenommen werden können. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen für die Übertragung der Ergebnisse in die Praxis zu spannen sowie evtl. Hemmnisse ganzheitlich zu erörtern. So kann z.B. Digitalisierung als Querschnittsthema betrachtet werden, sollte aber nicht der einzige Fokus sein.

Entsprechend der derzeitigen mittelfristigen Finanzplanung der Bundesregierung sind für die nächsten vier Jahre jeweils 100 Millionen Euro pro Jahr für die Reallabore der Energiewende vorgesehen. Es kann natürlich durch eine neue Bundesregierung und durch zukünftige Entscheidungen des Bundestages zu einer Nachjustierung des Mittelansatzes kommen.

Für Reallabore im Rahmen des Energieforschungsprogramms beträgt die maximale Förderdauer 5 Jahre. Eine Förderrichtlinie, die eine Förderung über 10 Jahre inklusive Betriebskostenförderung vorsieht, befindet sich aktuell in Abstimmung mit der EU-Kommission.

Grundlegend ist ein Start-TRL von 6-7 erforderlich, da es um die Erprobung von Anlagen in einem realen Umfeld geht, die ihre prinzipielle technologische Reife bereits gezeigt haben. Teilaspekte können unter Umständen davon abweichende TRLs aufweisen. Insbesondere bei Förderung mit Umweltschutzbeihilfen ist jedoch eine tatsächliche Umweltverbesserung beim Betrieb der Anlage nachzuweisen. Hierfür ist ein ausreichender Reifegrad notwendig. Das Reallabor kann im Rahmen des Förderprojektes aufgebaut werden. Eventuelle Planungsphasen, die vor dem Förderprojekt stattfinden, werden nicht als förderschädlich angesehen, da diese die Realisierungsmöglichkeiten erhöhen. Darüber hinaus gibt es keine absoluten Untergrenzen für die technische Dimension. Allerdings spielen Skalierungseffekte bei dem Konzept der Reallabore der Energiewende eine wichtige Rolle. Anlagen, die bezüglich der Größe einen bereits erreichten Status Quo wiederholen, stehen nicht im Fokus der Fördermaßnahme.

Grundsätzlich sind Reallabore der Energiewende unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer Kumulierung nach Artikel 8 der VO (EU) Nr. 651/2014 (geltende Fassung der AGVO) offen für ergänzende Projekte und können auch selbst eine Erweiterung laufender Projekte sein. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass unterschieden werden muss zwischen neuen Aktivitäten (z.B. weitere FE-Projekte, die andere Aspekte betrachten, oder Projekte zum Upscaling entsprechender innovativer Lösungen) und bereits geförderte Maßnahmen. Bei letzterem kann unter Umständen ein Kumulierungsverbot greifen. Im Hinblick auf die Förderobergrenze gelten ebenfalls die Randbedingungen der AGVO. Das Förderkonzept verweist in diesem Zusammenhang auf eine maximale Förderung von 15 Millionen Euro pro Partner. Einzelnotifizierungen von Beihilfen für Reallabore der Energiewende sind nicht vorgesehen. Zudem wird dargestellt, dass Reallabore mit einem Gesamtfördervolumen von mehr als 25 Millionen Euro nicht im Fokus stehen.

Von Reallaboren wird erwartet, dass neben einer Investition in die Verbesserung des Umweltschutzes auch Forschungs- und Innovationsfragen adressiert werden. Dies erfordert in der Regel mindestens zwei Partner in einem Verbund. Je nach Themenstellung ist der Einbezug weiterer Partner sinnvoll. Die Konsortien aktuell laufender Reallabore sind in der Regel zwischen 5 und 10 Partner groß.

Akteure, die eine signifikante Eigenleistung in das Vorhaben einbringen und ohne die das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann, sollten als Partner beteiligt sein. Dabei sei darauf verwiesen, dass Partner nur diejenigen Einrichtungen sein können, die nach der Bekanntmachung zum 7. Energieforschungsprogramm auch antragsberechtigt sind. Assoziierte Partner leisten nur Beiträge in geringem Umfang. Sie stellen keinen Antrag auf Förderung, wobei deren Beitrag aber von hoher Bedeutung für das Gesamtvorhaben ist. In diesem Fall wird die verpflichtende Zusammenarbeit, wie auch mit den geförderten Partnern, im Bescheid festgelegt. Lieferanten von Investitionsgütern oder Materialien als reine Auftragnehmer sind keine Partner nach obiger Definition.

Die Betriebspflicht von 3 Jahren nach Projektende bezieht sich auf den Partner, der eine Förderung für die entsprechende Investition erhalten hat. Grundlegend ist es nicht erforderlich, dass eine am Reallabor beteiligte Forschungseinrichtung diese Phase begleitet. Eine weitere Begleitung kann jedoch unter Umständen für die Verwertung der Ergebnisse sinnvoll sein. Sofern sich aus der Begleitung neue Forschungsfragen ergeben, kann sich hierfür um eine weitere Förderung beworben werden.

Die Bildung des Konsortiums, also der Zusammenschluss der Investoren/Verwerter und etwaiger Forschungspartner als künftige Antragsteller, erfolgt unabhängig vom Vergaberecht. Für die Auswahl von Unternehmen, die die benötigten Investitionsgüter und Materialien liefern, unterliegen nur öffentliche Einrichtungen dem Vergaberecht. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen die Auswahl und wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren. Wenn Lieferanten eigene FuI-Leistungen einbringen ist es möglich, diese in das Konsortium einzubinden.

Die Einzelbewertung der Skizzen findet laufend nach Skizzeneingang statt. Die Entscheidung darüber, welche Skizzen zur Antragstellung aufgefordert werden, findet in Auswahlsitzungen ca. 1-2 mal jährlich statt, wenn eine ausreichende Menge von Skizzen vorliegt.

Im Rahmen der F&E&I-Förderung im Energieforschungsprogramm ist die Förderung von Betriebskosten für den Regelbetrieb nicht möglich. Möglich ist lediglich die Förderung eines Forschungsbetriebs. Damit können während der Umsetzungs- und Monitoringphase anfallenden Kosten für den Testbetrieb als F&E-Kosten anteilig gefördert werden. Eine Förderrichtlinie, die eine Förderung über 10 Jahre inklusive Betriebskostenförderung vorsieht, befindet sich aktuell in Abstimmung mit der EU-Kommission.